Grundsätzlich ist es sinnvoll, eine sogenannte Berufsunfähigkeit von einer Erwerbsunfähigkeit zu unterscheiden. Als berufsunfähig gilt ein Mensch, wenn er den erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf voraussichtlich nicht länger als sechs Monate oder gar nicht mehr ausüben kann.
Erwerbsunfähig wird jemand, wenn er aus gesundheitlichen Gründen gar nicht mehr am Berufsleben teilhaben kann – unabhängig davon, ob es sich um seinen erlernten Beruf oder einen anderen Beruf handelt.
Im Rentenrecht wird darüber hinaus noch die sogenannte Erwerbsminderung unterschieden. Volle Erwerbsminderung ist gegeben, wenn ein Mensch weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann, unabhängig vom ausgeübten Beruf. Wer zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeitsfähig ist, gilt als teilweise erwerbsgemindert.
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